ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


Vorbemerkungen

1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn Sie DENTAID GmbH (nachfolgend 'Lieferant' genannt) rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, es sei denn, diese Bedingungen werden von dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt.

3. Die Ausführung von Lieferungen bedeutet keine Anerkennung der Bedingungen des Käufers.

Bestellung, Auftragsannahme

4. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen unserer Annahme. Die Annahme gilt als erteilt, falls wir nicht binnen 2 Wochen ab dem Tag der Bestellung diese ablehnen.

5. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschrittes – insbesondere der Produktweiterentwicklung – ausdrücklich vorbehalten.

6. Bei einem Nettobestellwert von unter € 150,-- berechnen wir bei Lieferungen innerhalb von Deutschland einen Fracht- und Bearbeitungsanteil von € 6,90. Wird eine Eilzustellung gewünscht, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Lieferungen nach Österreich oder in die Schweiz erfolgen grundsätzlich zu einer Versandkostenpauschale von € 16,00.

Lieferzeit und Liefermenge

7. Die angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit hat der Kunde das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen im Falle der Überschreitung der Lieferfrist nicht.

8. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

9. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung evtl. vom Käufer übernommener Vertragspflichten, insbesondere die Leistung von vereinbarten Zahlungen und ggfs. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

10. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

11. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in DENTAID Verpackungseinheiten.

Versand

12. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt diese ab dem Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung stehen dem Lieferanten die Wahl des Transporunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

13. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten – insbesondere Lagerspesen – hat der Käufer zu tragen.

14. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden. Die Kosten einer Transportversicherung hat grundsätzlich der Käufer zu tragen, es sei denn, frachtfreie Lieferung ist vereinbart.

Haftung für Mängel

15. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

16. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

17. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

18. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch die wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

18-1. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

18-2. Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlt schlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

19. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, Dies gilt auch bei Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Anwendungen zu.

20. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

21. Unbeschadet der Bestimmungen für die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:

22. Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

23. Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen Nicht- oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

24. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

25. Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

Preise

26. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

27. Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der Versandeinheiten der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten.

Zahlungsbedingungen

28. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind an diesen zu zahlen.

29. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu bezahlen.

30. Bei Zahlung per Bankeinzug innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt.

31. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

32. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

33. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

34. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebener bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

35. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

Eigentumsvorbehalt

36. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderung (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

37. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderung an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderungen) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

38. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

39. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort durch Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

40. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten und noch offenen Forderung auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

41. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

42. Dem Käufer seitens des Lieferanten zur Verfügung gestellte Displays, Verkaufshilfen, Verkaufsständer etc. bleiben Eigentum des Lieferanten.

Rücktritt des Lieferanten

43. Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

44. Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

45. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

46. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Weiterveräußerung schriftlich erklärt hat.

Leistungsstörungen

47. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden uns für die Zeit des Bestehens von jeder Lieferungspflicht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat vom vereinbarten Liefertermin, so hat jede Vertragspartei das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch für den Kunden besteht in diesen Fällen nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

48. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

49. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Schlussbestimmung

50. Der Lieferant ist zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer berechtigt, soweit dies zur zweckmäßigen Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. An Dritte werden die Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich erlaubt oder der Käufer hat ihr schriftlich zugestimmt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

51. Mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die ab dem 01.07.2011 gültig sind, werden frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten aufgehoben.